Was betrifft mich das - waren beim ersten mal lesen vom §299a meine Gedanken. Viel mehr als ich dachte. Korruption im Gesundheitswesen beeinträchtigt den Wettbewerb, verteuert medizinische Leistungen und untergräbt das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen. Nachdem der BGH den Gesetzgeber unverhohlen aufgefordert hat, endlich etwas dagegen zu unternehmen, hat dieser nun einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen eingebracht.
Das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ erfasst Bestechung (§ 299b StGB) und Bestechlichkeit (§ 299a StGB) im Gesundheitswesen. Die beiden Tatbestände beschreiben die aktive und die passive Seite korrupten Verhaltens und verhalten sich insofern spiegelbildlich zueinander.
Vollgendes zum Verständnis in Kurzform, bei Interesse in Langform hier:
Auch sehr informativ ist die Stellungnahme der Bundesärztekammer und die Stellungnahme der KVB
Was ist unlautere Bevorzugung
Das Tatbestandsmerkmal der unlauteren Bevorzugung entspricht der Regelung des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), sodass auf die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückgegriffen werden kann. Danach bedeutet Bevorzugung die sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern. Sie setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus (BGH 18.6.03, 5 StR 489/02). Eine Bevorzugung ist unlauter, wenn sie geeignet ist, Mitbewerber durch die Umgehung der Regelungen des Wettbewerbs und durch Ausschaltung der Konkurrenz zu schädigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 299, Rz. 16).
Was ist ein unlauterer Vorteil
Bei Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen geht es immer darum, dass einer bestimmten ärztlichen Handlung Verordnung/Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten/Zuführung von Patienten ein geldwerter oder immaterieller Vorteil als Gegenleistung gegenübersteht. Als Vorteil wird jede Zuwendung verstanden, welche die Lage des Vorteilsempfängers – also des Arztes – objektiv verbessert und auf die er keinen Anspruch hat.
Der Vorteilsbegriff wird in der Rechtsprechung sehr weitgefasst. In vielen Fällen wird daher ein Vorteil gegeben sein.
Hierbei ist zu beachten, dass „Vorteil“ jede Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage sein kann, auf die der Täter keinen Rechtsanspruch hat. Dabei ist der Wert des Vorteils unerheblich. Auch immaterielle Vorteile (zum Beispiel Ehrenämter) fallen darunter. Entscheidend ist, dass eine Unrechtsvereinbarung geschlossen wurde. Es bedarf einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Vorteilszuwendung und Heilberufsentscheidung. Da der Nachweis einer solchen Unrechtsvereinbarung in der Regel schwer zu führen sein wird (selten wird sie schriftlich fixiert), wird die Angemessenheit des Entgelts für die Erbringung der Leistungen eine gewichtige Rolle spielen. Und genau jetzt wird es spannend...
Was ist eine Zuführung
Unter einer Zuführung von Patienten ist nach den Gesetzesmaterialien „jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines Arztes oder eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen“, zu verstehen, also Zu-, Über- und Verweisungen sowie Empfehlungen. Mit der Zuführung von Untersuchungsmaterialien ist daneben die Weiterleitung von Proben zur Durchführung von Laboruntersuchungen gemeint.
Strafrahmen
Als Strafrahmen sehen die §§ 299a, 299b StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In einem besonders schweren Fall (§ 300 StGB) kann das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Vorteil großen Ausmaßes i.S.v. § 300 S. 2 Nr. 1 StGB dann vorliegt, wenn unter Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände eine Wertgrenze von 50.000 Euro erreicht ist.
Was ist eine Richtlinie? Ist das eine Art Leitlinie? Doch wenn man Sie liest, das kommt plötzlich einem jeder zweite Satz merkwürdig vor. Hier der Link zur Richtlinie.
Mit der Neufassung hat der G-BA den Grundsatz "ambulant vor stationär" konkretisiert und in diesem Zusammenhang vor allem die Pflichten der Vertragsärzte und der aufnehmenden Krankenhausärzte zur Prüfung alternativer ambulanter Behandlungsangebote vor der Verordnung einer stationären Behandlung verschärft. Vertragsärzte und die aufnehmenden Krankenhausärzute müssen künftig alle ambulanten Behandlungsangebote im Versorgungsbereich dahingehend prüfen, ob eventuell eine der nachfolgenden Weiterbehandlungsmöglichkeiten im Umfeld besteht: