Verärgerte Patienten fragen nach einer
zweiten Einweisung (roter Schein) oder einer zusätzlichen Überweisung (gelber Schein) fürs Krankenhaus ‒ eine Szene, die sich in vielen Praxen abspielt. Das Krankenhaus verlangt es, die Praxis
verneint es und der Patient mittendrin. Hier haben wir wichtige Fakten zum Thema zusammengetragen.
Grundsätzliches zur Überweisung (gelber Schein)
Grundsätzlich gilt: Krankenhäuser sind nicht zur ambulanten Versorgung zugelassen. Und damit kann auch der Überweisungsschein nicht zum
Einsatz kommen. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum Beispiel ist eine Überweisung an einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte Ambulanz möglich ‒ allerdings nur und
ausdrücklich im Rahmen des Ermächtigungsumfangs. Der Überweisungsempfänger ist namentlich zu nennen, er muss die Leistungen persönlich erbringen und rechnet dann über den Überweisungsschein mit der
KV ab. Vergleichbares gilt für ambulante Behandlungen nach § 116b SGB V. In diesen beiden Fällen ist ausdrücklich ein Überweisungsschein zu benutzen und niemals eine Einweisung.
Nicht erlaubt ist: " Man würde es Mittäterschaft
auch sonst nennen können"
Doppelte Einweisung
Eine zweite Einweisung für denselben
Behandlungsfall auszustellen, ist unzulässig. Eine Einweisung ist grundsätzlich gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen wird. Sollte ein Krankenhaus zum Beispiel einen zweiten
Eingriff um 6 Wochen verschieben und erneut wiedereinbestellen, das ist gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot
das
unzulässig.
Einweisung zur Spezialsprechstunde
Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung zwingend notwendig ist. Eine Einweisung für eine klar erkennbar ambulante Versorgung im
Krankenhaus auszustellen, ist unzulässig. Will der Patient eine ambulante „Spezialsprechstunde“ im Krankenhaus in Anspruch nehmen, muss er die Kosten dafür selbst tragen.
Einweisung zur ambulanten Nachsorge
Eine Einweisung zur ambulanten Nachsorge („Kontrolluntersuchung“, „Wiedervorstellungstermin“) auszustellen, ist unzulässig. Die poststationäre Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung des
Patienten gehört zur Aufgabe des Krankenhauses und ist von der Einweisung abgedeckt. Für die ambulante Versorgung nach der 14-Tages-Frist sind die niedergelassenen Vertragsärzte zuständig.