Kardiologie und Recht
Kardiologie und Recht

Kooperationen

Hierzu hat die KVB eine sehr gute Broschüre herausgebracht. 

 

„Die Verbotszone beginnt dort, wo die finanziellen Interessen (zum Beispiel des Arztes) an der Kooperation dominieren und die Patienteninteressen marginalisiert werden.“

 

Auf besondere Kritik am §299a,b ist die mögliche Strafbarkeit berufspolitisch gewünschter Kooperationen gestoßen. Für die Strafbarkeit ist entscheidend, dass „das Entgelt nicht entsprechend dem Wert der erbrachten heilberuflichen Leistung in wirtschaftlich angemessener Höhe nachvollziehbar festgelegt worden ist und es eine verdeckte „Zuweiserprämie“ enthält“. 

 

Entspricht die vereinbarte Vergütung nicht dem Wert der erbrachten ärztlichen Leistung, stellt dies ein Indiz für eine Unrechtsvereinbarung und damit einen Verstoß gegen § 299a StGB dar. Die Angemessenheit der ärztlichen Vergütung lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie bewegt sich vielmehr in einer gewissen Spannbreite. Die bekannten Vergütungssysteme können als Vergleichsmaßstab zur Bestimmung des wirtschaftlich nachvollziehbaren Marktwertes einer Leistung herangezogen werden. In Betracht kommen z.B.

  • die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und/oder
  • das Krankenhaus-Fallpauschalen-System (DRG) mit dem Arztanteil der InEK-Kalkulation.

Höhere Vergütungen können ein Hinweis auf einen Verstoß gemäß §299a StGB.

Warum wurde das so scharf geschaltet? Das Problem ist, das man niemals bei dem Vorgang der Übergabe eines Briefumschlags zwischen Ärzten oder der Pharma und Ärzten dabei sein wird oder diesen dokumentiert bekommt. Also musste sich der Gesetzgeber helfen und gewisse "Spielregeln" definieren. Abweichungen hiervon, werden als verdächtig angesehen.

Zuweisungen zwischen MVZ und Krankenhaus

Die §§ 299a, 299b StGB verlangen, dass Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer nicht identisch sind. Anders: Der Nehmer muss im Verhältnis zum Geber ein Dritter sein.

Wenn in einem Medizinischen Versorgungszentrum ambulant tätige Ärzte zugleich in einem unter gleicher Trägerschaft stehenden Krankenhaus stationär arbeiten, führt diese Paralleltätigkeit automatisch zu Wettbewerbsvorteilen. Da Krankenhäuser gegenüber Patienten nicht mit Preisen, sondern nur mit Qualität und Spezialisierungen punkten können, ist das Herstellen einer engen Bindung qua ambulanter MVZ-Behandlung ein großer strategischer Vorteil. Möller/Dahm/Remplik sehen die Gefahr, dass jedenfalls auf lange Sicht die freie Arztwahl und das Wahlrecht bei der Inanspruchnahme stationärer Einrichtungen unterlaufen werden können.